43.5.1.Nr.5
§ 15 Abs. 4 lit. b BAG
1. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung beruht auf dem Gedanken, dass der Vertragspartner, der eine Verfehlung des anderen Vertragspartners nicht sofort mit einer Auflösungserklärung beantwortet, die Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Auflösungsrechts im konkreten Fall verzichtet.

