43.1.2.Nr.4
§ 863 ABGB
1. Die Erklärung des vorzeitigen Austritts muss eindeutig auf die sofortige Auflösung gerichtet sein, also den Arbeitgeber zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig auflöst.

