43.1.2.Nr.3
§ 863 ABGB
§ 25 AngG
§ 82a GewO 1859
1. Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.

