42.7.2.Nr.1
§ 88 Abs. 3 NÖ LBG
§ 90 Abs. 7 NÖ LBG
§ 92 Abs. 1, 2 und 3 NÖ LBG
1. Das in § 92 Abs. 1 letzter (dritter) Satz NÖ LBG Arbeitnehmern eingeräumte Recht, eine sonst unwirksame Entlassung (oder Kündigung) gegen Entschädigung als wirksam anzuerkennen, steht mit dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Wahlrecht im Einklang, im Fall einer unwirksamen Auflösung bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz statt Geltendmachung der Unwirksamkeit eine Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung zu fordern.

