42.7.1.Nr.6
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 14 Abs. 2 BEinstG
§ 863 ABGB
1. Der Dienstnehmer hat nach stRsp im Fall einer unwirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses bei besonderem Kündigungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung.

