42.7.1.Nr.7
§ 12 Abs. 7 GlBG
§ 12 MSchG
1. Der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt nach § 12 Abs. 7 GlBG voraus, dass die Arbeitnehmerin „die Beendigung“ „gegen sich gelten lässt“.
42.7.1.Nr.7
§ 12 Abs. 7 GlBG
§ 12 MSchG
1. Der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt nach § 12 Abs. 7 GlBG voraus, dass die Arbeitnehmerin „die Beendigung“ „gegen sich gelten lässt“.
