42.7.1.Nr.2
§ 25 AngG
§ 27 AngG
§ 29 AngG
§ 1162b ABGB
1. Nach herrschender Lehre und RSpr kann der Fortsetzungsanspruch wegen rechtsunwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt und insbesondere dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer bereits die Wahl getroffen hat, anstatt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung geltend zu machen.

