42.6.1.Nr.2
§ 12 Abs. 1 MSchG
1. In den Vorauszustimmungsfällen ist der Ausspruch der Entlassung erst nach wirksamem Zugang des Zustimmungsurteils (auch) an die Arbeitnehmerin zulässig.
42.6.1.Nr.2
§ 12 Abs. 1 MSchG
1. In den Vorauszustimmungsfällen ist der Ausspruch der Entlassung erst nach wirksamem Zugang des Zustimmungsurteils (auch) an die Arbeitnehmerin zulässig.
