42.6.1.Nr.1
§ 15 Abs. 2 (neu) BAG
1. Will der Lehrberechtigte von einem Entlassungsgrund Gebrauch machen, muss er die Auflösung unverzüglich schriftlich aussprechen.
42.6.1.Nr.1
§ 15 Abs. 2 (neu) BAG
1. Will der Lehrberechtigte von einem Entlassungsgrund Gebrauch machen, muss er die Auflösung unverzüglich schriftlich aussprechen.
