42.5.2.Nr.3
§ 22 Abs. 2 GPVG
§ 23 NÖ GPVG
§ 35 Z. 21 NÖ GemeindeO
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Nach § 22 Abs. 2 NÖ GPVG darf ein Personalvertreter, soweit nicht der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze oder der Dienstunfähigkeit vorliegt, nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden.

