42.5.2.Nr.2
§ 7 Abs. 1 Z 1 VKG
§ 8 VKG
§ 8a VKG
§ 8f Abs. 1 VKG
§ 14 ZPO
1. „Unterbrochener“ Bestandschutz liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer unstrittig aufgrund der Inanspruchnahme von Väterkarenz Kündigungs- und Entlassungsschutz genoss und sein allfälliger (strittiger) Kündigungs- und Entlassungsschutz wegen Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung mit deren Bekanntgabe bereits zuvor (also noch während der Karenz und damit des unstrittigen Bestandschutzes) begonnen hätte.

