42.5.2.Nr.1
§ 12 Abs. 1 und 2 Z 1 MSchG
1. Hat zwar das Gericht dem Arbeitgeber die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Entlassung einer Schwangeren mit Versäumungsurteil erteilt, ist trotz irrtümlich gerichtlich bestätigter Rechtskraft und Vollstreckbarkeit die daraufhin ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam, wenn das Zustimmungsurteil der Arbeitnehmerin zum Entlassungszeitpunkt noch nicht zugegangen war.

