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Unverzüglichkeit: Entlassung 28.10., Zustimmungsklage erst 10.11. verspätet? - OGH 13.12.2023, 8 ObA 73/23b

71. LfgFebruar 2024

42.5.1.Nr.3

§ 122 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 ArbVG

1. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch jene, ehestens die Klage auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung nach § 122 Abs. 3 ArbVG einzubringen.

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