42.5.1.Nr.3
§ 122 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 ArbVG
1. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch jene, ehestens die Klage auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung nach § 122 Abs. 3 ArbVG einzubringen.

