42.5.1.Nr.2
§ 33 Abs. 2 lit. d DBPO Arbeiterkammern
1. Von der vorherigen Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens ist nicht auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht zu schließen.
42.5.1.Nr.2
§ 33 Abs. 2 lit. d DBPO Arbeiterkammern
1. Von der vorherigen Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens ist nicht auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht zu schließen.
