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Keines bei erhöht kündigungsgeschützten SV-Bediensteten - OGH 4.12.2002, 9 ObA 239/02s

9. LfgJuni 2003

42.5.5.Nr.1

§ 31 Abs. 1 Z 2 DO.A (KollV Sozialversicherung)
§ 103 Abs. 2 DO.A (KollV Sozialversicherung)

1. § 31 Abs. 1 DO.A in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung setzt auch für die Entlassung eines Sozialversicherungsangestellten, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kein Disziplinarerkenntnis mehr voraus.

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