42.4.5.Nr.2
§ 15 Abs. 3 lit. a BAG
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Steht mit einer vorsätzlichen Körperverletzung ein objektiv strafbares Verhalten fest, kommt es gemäß § 15 Abs. 3 lit. a BAG - der insoweit dem § 82d GewO entspricht - für die Beurteilung, ob die strafbare Handlung - die nicht davon abhängig ist, dass bereits eine Verurteilung erfolgt ist - einen Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. a BAG bzw. § 82 lit. d GewO darstellt, darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.

