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Gewalt gegen Mitschüler in Berufsschule - OGH 22.5.2003, 8 ObA 27/03h

10. LfgOktober 2003

42.4.5.Nr.2

§ 15 Abs. 3 lit. a BAG
§ 82 lit. d GewO 1859

1. Steht mit einer vorsätzlichen Körperverletzung ein objektiv strafbares Verhalten fest, kommt es gemäß § 15 Abs. 3 lit. a BAG - der insoweit dem § 82d GewO entspricht - für die Beurteilung, ob die strafbare Handlung - die nicht davon abhängig ist, dass bereits eine Verurteilung erfolgt ist - einen Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. a BAG bzw. § 82 lit. d GewO darstellt, darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.

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