42.4.5.Nr.1
§ 15 Abs. 3 lit. a erster Fall BAG
§ 82 lit. d GewO 1859
§ 127 StGB
§ 134 Abs. 2 StGB
1. Will ein Lehrling das Handy eines Arbeitskollegen nur für ein Telefonat nützen und dann wieder zurückgeben, mangelt es am für einen Diebstahl gemäß § 127 StGB notwendigen Bereicherungsvorsatz für eine dauerhafte Zueignung oder gleichzuhaltenden ausreichend ausgedehnten Verbrauch mit erheblicher Wertminderung oder auf unbestimmte Zeit.

