42.4.5.Nr.3
§ 15 Abs. 3 lit. a BAG
§ 136 StGB
1. Hatte ein Lehrling aus dem Fahrzeug des Lehrberechtigten lediglich Ware zu holen, nahm er aber das Fahrzeug in Betrieb und fuhr er damit 300 bis 400 Meter, beging er ohne Zweifel die Straftat des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 StGB, zumal er eine Einwilligung zur Ingebrauchnahme auch nicht im Entferntesten annehmen konnte, wenn er keinen Führerschein hatte und zudem nach der erstmaligen Inbetriebnahme am Vortag ausdrücklich auf die Gefährlichkeit dieses Tuns hingewiesen wurde.

