42.4.3.Nr.1
§ 12 Abs. 2 Z 1 MSchG
1. Wenn die Ermahnung bzw. Verwarnung an eine schwangere Angestellte, ihren Hund (einen etwa halbe Kniehöhe erreichenden Mischling von wenig furchterregender Statur) nicht mehr in das Geschäftslokal mitzunehmen, ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine sonstige Entlassung erfolgte, die Mitnahme des Hundes in einer anderen Filiale vorher geduldet worden war und die Angestellte ihre Bereitschaft erklärte, sich um eine anderweitige Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit zu kümmern, wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entlassung erforderlich gewesen, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln den Entlassungsgrund beharrlicher Pflichtverletzungen zu erfüllen.

