42.4.1.Nr.12
§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG
1. „Ehrverletzungen“ sind alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen und auf diese Weise dessen Ehrgefühl verletzen.

