42.4.1.Nr.11
§ 122 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 ArbVG
1. § 122 Abs. 2 Z 5 ArbVG erfordert für die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, dass sich das Betriebsratsmitglied Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber (ua) zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.

