42.4.1.Nr.10
§ 121 Z. 3 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z. 2, Z. 3, Z. 5 ArbVG
§ 283 StGB
1. Ob ein Entlassungsgrund (Auflösungsgrund) verwirklicht und ob das dem Arbeitnehmer angelastete Fehlverhalten derart schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann, stellt eine Frage des Einzelfalls dar.

