42.4.1.Nr.7
§ 116 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z 3 erster Fall, Abs. 2 ArbVG
1. Hat ein Betriebsratsmitglied in zahlreichen Fällen bewusst unrichtig Zeiten als Betriebsratsstunden verzeichnet, die keine waren - insbesondere waren jene im Anschluss an die Betriebsratssitzungen in einem naheliegenden Gasthaus stattgefundenen „Nachbesprechungen“ privater Natur, woran auch fallweises Reden über betriebliche Belange nichts ändert -, erfüllt dieser erhebliche Verstoß gegen die dienstlichen Interessen der Arbeitgeberin den Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst.

