42.4.1.Nr.6
§ 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG
§ 27 Z 6 AngG
§ 82 lit. g GewO 1859
1. Für den Entlassungszustimmungsgrund erheblicher Ehrverletzung nach § 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG ist gegenüber den allgemeinen einschlägigen Entlassungsgründen des § 27 Z 6 AngG und des § 82 lit. g GewO infolge des zusätzlichen Halbsatz-Tatbestandserfordernisses entscheidend, inwieweit durch die Ehrverletzung die betriebsverfassungsrechtliche Zusammenarbeit zwischen Betriebsinhaber und Betriebsratsmitglied beeinträchtigt wird.

