42.4.1.Nr.5
§ 121 Z 3 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG
1. Das Verhalten und die Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Sekretärin („Dich zwinge ich auch noch in die Knie„; sie solle sich „schleichen„/„putzen“) ist auch als Ehrverletzung im Gesamtzusammenhang zu beurteilen.

