41.8.4.Nr.4
§ 32 AngG
1. Wenn im Gesamtzusammenhang durch die Bezeichnung einer Lüge als „kalt“ vor allem eine Bewertung des Führungsstils zum Ausdruck kommt, mag damit zwar auch die Grenze der Beeinträchtigung der Ehre des betroffenen Geschäftsführers überschritten sein, doch erreicht ein solches einmaliges Verhalten ausgehend von den auslösenden Umständen dieser Äußerung und dem eingeschränkten besonders betroffenen Adressatenkreis noch nicht die Schwere eines Entlassungsgrundes.

