41.8.4.Nr.3
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
1. Nach stRsp des OGH ist die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB bzw. des § 32 AngG grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw. ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist.

