41.8.4.Nr.2
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
1. Voraussetzung der Verschuldensabwägung gemäß § 1162c ABGB ist das Vorliegen eines mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses kausal verknüpften schuldhaften Verhaltens beider Teile.
41.8.4.Nr.2
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
1. Voraussetzung der Verschuldensabwägung gemäß § 1162c ABGB ist das Vorliegen eines mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses kausal verknüpften schuldhaften Verhaltens beider Teile.
