41.8.4.Nr.1
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Wurde ein Mitverschuldenseinwand in ausreichender Form erhoben, hat gemäß § 32 AngG, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft, der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ersatz gebührt.

