41.8.1.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 23 Abs. 1 UG
1. Erfolgte die Entlassung der Leiterin einer Organisationseinheit nicht wegen eines „Anspruchs“, Ankaufswünsche der Bibliothek bekannt zu geben und (dann) jederzeit kostenlos Bücher und andere Medienträger entlehnen zu können, sondern deshalb, weil die Rektorin davon überzeugt war, dass die Leiterin im gemeinsamen Zusammenwirken mit der Leiterin der Bibliothek die Bestellung zahlreicher Bücher in rein privatem Interesse veranlasste und damit eine strafbare Handlung beging, liegt keine „Vergeltungskündigung“ iSd § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG vor.

