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Suspendierung und Unverzüglichkeit der Entlassungs- und personenbezogenen Kündigungsrechtfertigungsgründe? - OGH 23.7.2019, 9 ObA 20/19k

58. LfgOktober 2019

41.8.1.Nr.11

§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i, Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 27 AngG

1. Gemäß § 106 Abs. 2 ArbVG kann eine Entlassung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

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