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Folgeentlassung wegen Infragestellung des Motivschutzes für angefochtene vorangegangene Kündigung? - OGH 30.8.2018, 9 ObA 64/18d

56. LfgMärz 2019

41.8.1.Nr.9

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
§ 106 Abs. 1 ArbVG
§ 107 ArbVG

1. Fehlt es an einem Entlassungsgrund (das Einbringen einer Kündigungsanfechtungsklage, die im inhaltlichen Vorbringen das Sachlichkeitsgebot nicht überschreitet, ist kein solcher), ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes iSd § 105 Abs. 3 ArbVG zu prüfen, im Anlassfall alleine der Motivkündigungsgrund des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG.

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