41.8.1.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
§ 106 Abs. 1 ArbVG
§ 107 ArbVG
1. Fehlt es an einem Entlassungsgrund (das Einbringen einer Kündigungsanfechtungsklage, die im inhaltlichen Vorbringen das Sachlichkeitsgebot nicht überschreitet, ist kein solcher), ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes iSd § 105 Abs. 3 ArbVG zu prüfen, im Anlassfall alleine der Motivkündigungsgrund des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG.

