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Anfechtungsvoraussetzungen (Anfechtungsgrund und ungerechtfertigte Entlassung), keine Motivkündigung - OGH 27.9.2018, 9 ObA 95/18p

56. LfgMärz 2019

41.8.1.Nr.8

§ 105 Abs. 3 Z.1 lit. i ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG

1. Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs. 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.

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