41.8.1.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z.1 lit. i ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
1. Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs. 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.

