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Sittenwidriger Grund? - OGH 22.12.2010, 9 ObA 112/10a

33. LfgJuni 2011

41.8.1.Nr.7

§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 879 Abs. 1, ABGB

1. Eine sittenwidrige Entlassung liegt nur vor, wenn sie aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven - etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers - erfolgt.

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