41.8.1.Nr.7
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 879 Abs. 1, ABGB
1. Eine sittenwidrige Entlassung liegt nur vor, wenn sie aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven - etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers - erfolgt.

