41.8.1.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
1. Auch wenn die konkrete Entlassung wegen fortgesetzter kartellrechtswidriger Preisabsprachen infolge Erklärung des direkten Vorgesetzten, trotz geänderter Unternehmenspolitik bleibe alles „beim Alten“, ungerechtfertigt ist, kann dessen ungeachtet von einem gewichtigen betrieblichen Interesse ausgegangen werden, sich im Sinne einer „zero tolerance policy“ von allen beteiligten Mitarbeitern zu trennen.

