41.7.3.Nr.1
§ 1336 Abs. 2 ABGB
1. Gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB ist eine vereinbarte Konventionalstrafe vom Richter zu mäßigen, wenn sie vom Schuldner als „übermäßig erwiesen“ wird.
41.7.3.Nr.1
§ 1336 Abs. 2 ABGB
1. Gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB ist eine vereinbarte Konventionalstrafe vom Richter zu mäßigen, wenn sie vom Schuldner als „übermäßig erwiesen“ wird.
