41.5.1.Nr.4
§ 27 Z 4 erster bzw. zweiter Fall AngG
§ 82 lit. c, lit. f erster bzw. zweiter Fall GewO 1859
1. Bedingte Entlassungserklärungen sind - weil die Entlassung den bis zum Eintritt der Bedingung herrschenden Schwebezustand nicht verträgt - grundsätzlich unzulässig.

