41.5.1.Nr.3
§ 27 AngG
§ 82 GewO 1859
§ 1162 ABGB
§ 190 ZPO
§ 191 Abs. 1 ZPO
§ 192 Abs. 2 ZPO
1. Für das Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses wegen ungerechtfertigter Eventualentlassung ist von Gesetzes wegen keine zwingende Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Vorverfahrens (hier: Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses aus der ersten Entlassung; Strafverfahren bezüglich zweiter Entlassung) vorgesehen.

