41.4.1.Nr.3
§ 25 AngG
§ 27 AngG
1. Für die Rechtfertigung einer Entlassung genügt es, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird.

