41.3.1.Nr.11
§ 42 Abs. 2 Z 2 WrVBO 1995
1. Liegen den Feststellungen konkrete und von ihm nicht bezweifelte positive Beweisergebnisse zugrunde, dass es im Bereich der Bestattung Wien, bei welcher der Vertragsbedienstete dienstzugeteilt war, oder sonst bei der Gemeinde keine solchen offene Stellen und Arbeitsplätze bestünden, für die er aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung bei der Gemeinde Wien und seiner geistigen und gesundheitlich ein-geschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit geeignet oder sinnvoll einsetzbar sei, bewegt sich das Auslegungsergebnis im Rahmen des Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.

