41.3.1.Nr.10
§ 27 Z 2 AngG
§ 8 Abs. 4 lit. b BEinstG
1. Ist einem Arbeitnehmer aufgrund seiner schwerwiegenden neuropsychiatrischen Störungen die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich, so wenn sich auch kein noch so niedrig formuliertes Leistungskalkül erstellen lässt, mit einer Besserung keinesfalls zu rechnen ist und sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern wird,

