41.3.1.Nr.1
§ 27 Z 2 AngG
§ 8 Abs. 4 BehEinstG
1. Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG verlangt eine „dauernde“, nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

