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Ab welcher Krankenstandsdauer? - OGH 27.3.2002, 9 ObA 68/02v

6. LfgJuli 2002

41.3.1.Nr.1

§ 27 Z 2 AngG
§ 8 Abs. 4 BehEinstG

1. Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG verlangt eine „dauernde“, nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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