41.3.1.Nr.2
§ 27 Z 2 AngG
§ 8 Abs. 4 BEinstG
1. Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen.
41.3.1.Nr.2
§ 27 Z 2 AngG
§ 8 Abs. 4 BEinstG
1. Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen.
