41.2.6.Nr.11
§ 82 lit. c GewO 1859
1. Nimmt der Dienstgeber konkrete Alkohol-Vorfälle bloß zum Anlass für eine Ermahnung, verzichtete er auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen, sodass nur ein danach erfolgtes oder zur Kenntnis gelangtes Verhalten die Entlassung rechtfertigen kann.

