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Rechtliche Wachorgan-Unfähigkeit - Unzuverlässigkeit wegen mehrfacher Vorstrafen? - OGH 24.4.2013, 9 ObA 41/13i

40. LfgOktober 2013

41.2.6.Nr.10

§ 82 lit. b GewO 1859
§ 130 Abs. 8 und 10 GewO 1994
§ 357 Z 50 GewO 1994

1. Für den Entlassungsgrund iSd § 82 lit. b GewO 1859 muss der Arbeiter zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung nach objektiven Gesichtspunkten gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.

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