41.2.6.Nr.10
§ 82 lit. b GewO 1859
§ 130 Abs. 8 und 10 GewO 1994
§ 357 Z 50 GewO 1994
1. Für den Entlassungsgrund iSd § 82 lit. b GewO 1859 muss der Arbeiter zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung nach objektiven Gesichtspunkten gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.

