41.2.6.Nr.12
§ 27 Z. 1 dritter Fall, Z. 6 AngG
1. Vorsätzliche Sachbeschädigung (hier Eintreten einer Garderobentür), eine gemäß § 125 StGB gerichtlich strafbare Handlung, kann für sich allein hinreichenden Anlass zur Entlassung geben, zumal dann, wenn der Arbeitnehmer als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war.

