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Längere Haft - frühester Entlassungsausspruch - OGH 11.11.2004,8 ObA 55/04b

14. LfgFebruar 2005

41.2.6.Nr.8

§ 82 lit. i GewO 1859
§ 27 Z 5 erster Fall AngG

1. Der Entlassungsgrund nach § 82 lit. i GewO 1859 umfasst neben der Straf- und Untersuchungshaft auch die Haft auf Grund verwaltungsbehördlicher Strafen.

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