41.2.6.Nr.7
§ 82 lit. d und lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, den Entlassungstatbestand des § 82 lit. f GewO 1859 zweiter Tatbestand begründen.

