41.2.6.Nr.6
§ 82 lit. b GewO 1859
1. Besonders bei länger währender Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem partiell arbeitsunfähigen und zu einer anderen Arbeit bereiten Arbeitnehmer nach Möglichkeit und Zumutbarkeit - ohne Umorganisation des Betriebes - eine andere Arbeit zuzuweisen.

