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Dienstunfähigkeit - Führerscheinentzug bei Kraftfahrer und Alternativbeschäftigung - OGH 5.11.2003, 9 ObA 119/03w

11. LfgFebruar 2004

41.2.6.Nr.6

§ 82 lit. b GewO 1859

1. Besonders bei länger währender Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem partiell arbeitsunfähigen und zu einer anderen Arbeit bereiten Arbeitnehmer nach Möglichkeit und Zumutbarkeit - ohne Umorganisation des Betriebes - eine andere Arbeit zuzuweisen.

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