41.2.6.Nr.5
§ 27 Z 2 AngG
1. Tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust der Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen.

